Mit Datum vom 21.10.2021 tritt die EU-Verordnung Nr. 2020/688 als Ergänzung zur Verordnung 2016/429 in Kraft. Rassegeflügel fällt in diesen Verordnungen nicht unter den Begriff Geflügel oder Zuchtgeflügel, sondern unter in Gefangenschaft gehaltene Vögel.
Daher gelten folgende Bestimmungen für den Besuch von Ausstellungen mit Grenzübertritt laut EU-Vorgaben:
- die Tiere müssen aus einem Kreis stammen, der Vogelgrippe und ND frei ist
- die Tiere müssen seit mindestens 21 Tagen im Bestand gehalten werden
- ND Impfungen bei Hühnern und Puten und die Impfung gegen die Paramyxovirose bei Tauben sind notwendig
- für den Grenzübertritt sind für den Besuch von Ausstellungen Traces des Heimatlandes vorgesehen, diese sollen dann auch für den Rücktransport gelten. Da es noch kein einheitliches Tracesformular (Stand: 08.10.2021) für in Gefangenschaft gehaltene Vögel gibt, ist bis dahin eine Eigenerklärung des Tierbesitzers vorgesehen.
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